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§ 41 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 BbgFischG – Weitergeltung bestehender Fischereirechte

(1) Die Fischereirechte des Landes Brandenburg, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bestehen, bleiben unberührt.

(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen und die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in den Fischereiregistern gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) eingetragen sind, bleiben bestehen.

(3) Fischereirechte, die gemäß § 7 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 übernommen wurden, bestehen als selbstständige Fischereirechte des Landes Brandenburg fort.

(4) Die selbstständigen Fischereirechte, die gemäß § 10 und § 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 zu löschen beziehungsweise erloschen waren, gelten zum 1. Januar 1961 als gelöscht und erloschen.