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§ 7 BbgFischG - Beschränkte selbstständige Fischereirechte

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Amtliche Abkürzung
BbgFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
793-3

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann auf das Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel sowie in anderer Hinsicht eingeschränkt sein (beschränktes selbstständiges Fischereirecht).

(2) Ein Küchenfischereirecht gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, mit der Handangel für den eigenen häuslichen Verbrauch zu fischen.