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§ 1 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgBO – Anwendungsbereich (1)

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Straßen, Wege und Plätze, die als öffentliche Straße gewidmet werden oder sind und unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde nach den straßenrechtlichen Vorschriften hergestellt werden und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,

  2. 2.

    sonstige Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Seilbahnen und Gebäuden,

  3. 3.

    Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen sowie endgültig stillgelegte bergbauliche Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden auf der Geländeoberfläche,

  4. 4.

    Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,

  5. 5.

    Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,

  6. 6.

    Kräne mit Ausnahme von Kranbahnen und Unterstützungen,

  7. 7.

    Parkanlagen und andere Grünflächen, die öffentliche Einrichtungen sind, sowie Friedhöfe, mit Ausnahme von Gebäuden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)