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§ 9 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Vereinswesen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgAGBGB – Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Anerkennung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die Zweckänderung, die Auflösung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 7 dieses Gesetzes sowie der Widerruf der Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz und dem Bundeswaldgesetz sind unter Angabe von Name, Sitz und Zweck des Vereins im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung erfolgt für den Anwendungsbereich des Marktstrukturgesetzes sowie des Bundeswaldgesetzes durch das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Ministerium, im Übrigen durch das Ministerium des Innern.

(3) Die Bekanntmachung der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit nach Absatz 1 unterbleibt, wenn sich eine Verpflichtung zur Bekanntmachung bereits aus § 50 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.