§ 1 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Vereinswesen
§ 1 BbgAGBGB – Zuständigkeiten
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für
- 1.die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
- 2.die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht (§ 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
- 3.die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist das Ministerium des Innern.
(2) Das Polizeipräsidium ist
- 1.Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes,
- 2.zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts.
(3) Der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei ist zuständig für die Ahndung der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Ordnungswidrigkeiten.