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§ 1 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BBesG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. 1.

    Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. 2.

    Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. 3.

    Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. 1.

    Grundgehalt,

  2. 2.

    Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

  3. 3.

    Familienzuschlag,

  4. 4.

    Zulagen,

  5. 5.

    Vergütungen,

  6. 6.

    Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. 1.

    Anwärterbezüge,

  2. 2.

    vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

Zu § 1: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2842), 15. 3. 2012 (BGBl I S. 462) und 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514).