Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 59 BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Titel: Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 59 BayVwVfG – Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des Art. 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

  1. 1.
    ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
  2. 2.
    ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des Art. 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
  3. 3.
    die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des Art. 46 rechtswidrig wäre,
  4. 4.
    sich die Behörde eine nach Art 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.