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Art. 12 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BaySÜG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
  2. 2.
    Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
  3. 3.
    beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamts tätig werden sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 10 oder 11 für ausreichend hält.