Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 11 BaySÜG - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Amtliche Abkürzung
BaySÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-3-I

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
  2. 2.
    Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder sich verschaffen können,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 für ausreichend hält.