Art. 11 BaySÜG - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3-I
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
- 2.Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder sich verschaffen können,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 für ausreichend hält.