Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 67 BayStrWG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-B

Die Vorschrift des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht für vor dem 1. März 2023 eingeleitete Planfeststellungsverfahren.