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Art. 38 BayStrWG - Verwaltungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-B

(1) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, soweit für das von der Baumaßnahme berührte Gebiet ein Bebauungsplan besteht, der den Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 entspricht. Art. 74 Abs. 7 BayVwVfG bleibt unberührt.

(2) Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses kann unterbleiben, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und nicht die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 4 oder Art. 37 vorliegen.

(3) Bei allen Vorhaben im Sinn des Art. 36 Abs. 4

  1. 1.
  2. 2.

    muss die Bekanntmachung der Auslegung zusätzlich die Angaben nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU enthalten und

  3. 3.

    muss der ausgelegte Plan zusätzlich die Angaben nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU enthalten.

(4) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von einer Erörterung im Sinne des Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG abgesehen werden.

(5) Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten als Projektmanager mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

  1. 1.

    der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

  2. 2.

    der Fristenkontrolle,

  3. 3.

    der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

  4. 4.

    dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

  5. 5.

    der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und Einwendungen,

  6. 6.

    der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,

  7. 7.

    der Leitung eines Erörterungstermins,

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

(6) Abweichend von Art. 73 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 sowie Art. 74 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.

(7) Die Auslegung nach Art. 73 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG erfolgt durch die Anhörungsbehörde. Die Veröffentlichung auf der Internetseite der Anhörungsbehörde hat innerhalb von einer Woche nach der ersten Aufforderung gemäß Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG zu erfolgen. Abweichend von Art. 73 Abs. 6 Satz 3 bis 5 BayVwVfG soll die Benachrichtigung der Behörden, des Trägers des Vorhabens und derjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, über den Erörterungstermin durch Bekanntmachung der Anhörungsbehörde erfolgen. Diese erfolgt auch durch die Bekanntmachung in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.

(7a) Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann abweichend von Art. 74 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 74 Abs. 5 BayVwVfG erfolgen. Die Abs. 6 und 7 Satz 1 und 3 sowie Art. 74 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG gelten entsprechend.

(8) Die Anhörungsbehörde soll

  1. 1.

    von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einzureichen;

  2. 2.

    den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan ausschließlich elektronisch zugänglich machen;

  3. 3.

    von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach Art. 73 Abs. 2 und 3a BayVwVfG sowie nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) elektronisch zu übermitteln.

(9) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen.

(10) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, hat die Anhörungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.

(11) Ist für ein Vorhaben ein Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben, gelten für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren die §§ 17 bis 19, 21 und 27 UVPG entsprechend. Dabei sind die Maßgaben der Abs. 4 bis 10 zu beachten.