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Art. 5 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen →

Titel: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStG
Gliederungs-Nr.: 282-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BayStG – Anfall des Stiftungsvermögens

Ist für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung kein Anfallsberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen einer kommunalen Stiftung (Art. 2 Abs. 3) an die entsprechende Gebietskörperschaft, das einer kirchlichen Stiftung (Art. 2 Abs. 4, Art. 24) an die entsprechende Kirche.