Art. 17 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Stiftungen des öffentlichen Rechts
Art. 17 BayStG – Beschränkung der Vertretungsmacht
1Die Stiftungsbehörde hat für Fälle des § 181 BGB einen besonderen Vertreter zu bestellen. 2§ 84c Abs. 2 BGB gilt entsprechend. 3Das zur Vertretung allgemein zuständige Organ kann von den Beschränkungen des § 181 BGB nur durch die Stiftungssatzung allgemein oder für den Einzelfall befreit werden.