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Art. 12 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Amtliche Statistiken → 1. Unterabschnitt – Landesstatistiken

Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BayStatG – Auskunftspflicht

(1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so besteht sie gegenüber den mit der Durchführung der Statistiken amtlich betrauten Stellen und Personen.

(2) Die Auskunft ist rechtzeitig, richtig, vollständig und für die empfangende Stelle oder Person kostenfrei zu erteilen. Eine schriftliche oder elektronisch zu übermittelnde Auskunft ist erst erteilt, wenn sie der Erhebungsstelle zugegangen ist. Elektronisch übermittelte Erhebungsvordrucke sind zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung sie in einer für die Erhebungsstelle bearbeitbaren Weise aufgezeichnet hat.

(3) Die Erhebungsvordrucke dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(4) Sind von den Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke auszufüllen, sind die Antworten in den Vordrucken schriftlich oder elektronisch in der vorgegebenen Form zu erteilen, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Richtigkeit der Angaben ist zu bestätigen, soweit das in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.

(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen auch mündlich beantwortet werden.