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Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchlG
Gliederungs-Nr.: 300-1-5-J, 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
(Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)

Vom 25. April 2000 (GVBl S. 268, BayRS 300-1-5-J, 300-1-1-J)

Zuletzt geändert durch § 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Abschnitt I 
Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung 
  
Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung1
Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung2
Schlichtungsstellen3
Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch4
  
Abschnitt II 
Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO 
  
Einrichtung der Gütestellen5
Auswahl unter den Gütestellen6
Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle7
Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt8
  
Abschnitt III 
Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II 
  
Verfahrenseinleitung9
Gang des Schlichtungsverfahrens10
Persönliches Erscheinen der Parteien11
Protokollierung der Konfliktbeilegung12
  
Abschnitt IV 
Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung 
  
Vergütung13
Vorschuss für die Vergütung14
Vergütungsfreiheit15
Beitreibung der Vergütung durch die Staatskasse16
Aufwendungen der Beteiligten17
  
Abschnitt V 
Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung 
  
Vollstreckung aus einem Vergleich18
Erteilung der Vollstreckungsklausel19
  
Abschnitt VI 
Änderung des AGGVG, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften 
  
(weggefallen)20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten21