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Art. 2 BaySchlG - Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Amtliche Abkürzung
BaySchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-5-J, 300-1-1-J

Ein Schlichtungsversuch nach Art. 1 vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.