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Art. 14 BayRKG
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-4-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 14 BayRKG – Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt Art. 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstags gewährt, wenn Dienstreisende vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhalten; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld von dem Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Art. 11 bleibt unberührt.

(2) Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.

(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (Art. 13) erstattet.

(4) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, so wird kein Übernachtungsgeld gewährt, die Vergütung nach Art. 10 Abs. 1 wird um 35 v.H. gekürzt. Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach Art. 10 Abs. 1 gewährt. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (Art. 5 und 6) werden bis zur Höhe der nach den Sätzen 1 und 2 eingesparten Beträge erstattet.

(5) Wer eine Dienstreise als Beisitzer eines Disziplinargerichts oder Dienstgerichts ausführt, wird für die Fahrkostenerstattung Beamten der übrigen Besoldungsgruppen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 gleichgestellt.