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§ 69 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 6. Abschnitt – Interpellationen, Schriftliche Anfragen, Ministerin- oder Ministerbefragung, Anfragen zum Plenum sowie Unmittelbare Auskunftsverlangen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 69 BayLTGeschO – Anträge zu Interpellationen

1Anträge zu Interpellationen können nur lauten, dass die Antwort der Staatsregierung der Meinung des Landtags entspricht oder nicht entspricht. 2Sie müssen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt sein. 3Die Abstimmung über solche Anträge muss auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.