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§ 50 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 1. Abschnitt – Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und der Staatsregierung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 50 BayLTGeschO – Beratung

1Gesetzesvorlagen werden in zwei Lesungen beraten, wenn nicht eine Dritte Lesung beantragt wird. 2Antragsberechtigt sind der Ältestenrat, eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.