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§ 47 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil III – Wahlen, Bestellungen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 47 BayLTGeschO – Feststellung des Wahlergebnisses

(1) 1Nach Schluss der Wahl stellt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis fest. 2Zur Ermittlung des Wahlergebnisses zieht sie oder er die Schriftführerinnen und Schriftführer heran. 3Schreibt ein Gesetz ein von § 44 Satz 1 abweichendes Erfordernis vor, so hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist.

(2) 1Die Feststellungen der Präsidentin oder des Präsidenten unterliegen der Nachprüfung durch den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration. 2Gegen die Entscheidung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration kann jedes Mitglied des Landtags die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeiführen.