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§ 44 BayLTGeschO - Wahlergebnis

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit werden Enthaltungen und im Fall einer Wahl mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten für einen Sitz auch Neinstimmen nicht berücksichtigt. 3Entsprechendes gilt, wenn nur eine Liste zur Wahl steht.