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§ 27 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 7. Abschnitt – Ausschüsse

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 27 BayLTGeschO – Vorsitzende, Stellvertreterinnen und Stellvertreter

(1) 1Die Stärke der Fraktionen zu Beginn der Legislaturperiode ist maßgebend für ihren Anteil an den Stellen der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Die Besetzung der Stellen von Untersuchungsausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter richtet sich nach § 6 Abs. 1.

(2) 1Der Ausschuss wählt auf Vorschlag der Fraktion, die den Vorschlag für die betreffende Stelle zu machen berechtigt ist, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. 2Sie brauchen der benennenden Fraktion nicht anzugehören. 3Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter können nicht der gleichen Fraktion angehören. 4Gehört die oder der Ausschussvorsitzende einer der Oppositionsfraktionen an, so stellt die Fraktion oder eine der Fraktionen, die die Staatsregierung stützen, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. 5Der Zugriff einer Fraktion auf die Stelle der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist unzulässig, wenn hierdurch die Zahl der Zugriffsberechtigungen einer anderen Fraktion über die nach Satz 3 bestehenden Beschränkungen vermindert würde. 6Die Wahl wird vom ältesten Mitglied des Ausschusses geleitet. 7Die Vorschriften des Teils III finden entsprechende Anwendung. 8Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Namen der Vorsitzenden der Ausschüsse und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vollversammlung bekannt.

(3) 1Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so bestimmen die Mitglieder des Ausschusses für die Zeit der Verhinderung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Abs. 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(4) Die Unterausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, ohne an die Berechtigungsfolge des § 15 Abs. 2 gebunden zu sein.