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§ 41 BayLTGeschO - Vorrang spezieller Wahl Vorschriften

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

So weit in einem Gesetz, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, finden Wahlen durch den Landtag in der Vollversammlung nach den Bestimmungen der §§ 42 bis 47 statt.