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§ 42 BayLTGeschO - Wahl Vorschläge und Durchführung der Wahl

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Für die Wahlen gelten folgende Regeln:

  1. 1.

    Wahlvorschläge können von jedem wahlberechtigten Mitglied des Landtags gemacht werden.

  2. 2.

    Die Wahl findet geheim statt.

  3. 3.

    Für die Geheimhaltung ist durch Bereitstellung von Namenskarten und amtlichen Stimmzetteln Sorge zu tragen.

  4. 4.

    Es werden getrennte Urnen für die Namenskarten und für die Stimmzettel bereitgestellt.

  5. 5.

    Namenskarte und Stimmzettel sind im Beisein der oder des Stimmberechtigten von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landtagsamts in die jeweilige Urne zu werfen.

(2) 1Die Vollversammlung kann von geheimer Wahl Abstand nehmen, es sei denn, ein Drittel der Mitglieder widerspricht. 2Begründung sowie Aussprache zu einem Wahlvorschlag finden statt, wenn zwei Fraktionen dies beantragen oder die Vollversammlung dies beschließt.

(3) Die Wahl erfolgt durch eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung des Stimmzettels.