Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 187 BayLTGeschO - Ausfertigung der Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Über die von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse zu Beratungsgegenständen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten Ausfertigungen erstellt, die der Staatsregierung zugestellt werden.

(2) 1Bei Anträgen auf Aufhebung der Immunität kann die Übermittlung unmittelbar an die Antragstellerinnen und die Antragsteller, bei Verfassungsstreitigkeiten unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof bzw. das Bundesverfassungsgericht erfolgen. 2Mitteilungen von Wahlergebnissen dürfen unmittelbar an die betroffenen Gremien übermittelt werden.