§ 100 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 2. Abschnitt – Einberufung und Tagesordnung
§ 100 BayLTGeschO – Ladungsfrist und Art der Einberufung
1Die Ladung erfolgt durch elektronischen Versand oder Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder des Landtags spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. 2Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist. 3In dringlichen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.