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Art. 25a BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 25a BayLBG – Studium nach früherem Recht

Für Studierende des Lehramts für Sonderpädagogik, die spätestens im Wintersemester 2019/2020 ihr Studium erstmalig aufgenommen haben, ist Art. 13 Nr. 2 in der bis zum 30. November 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.