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Art. 14 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt I – Allgemeine Grundlagen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 14 BayHSchG – Hochschulentwicklungsplanung

(1) 1Die Hochschulentwicklungsplanung ist eine gemeinsame Aufgabe von Staat und Hochschulen; sie dient der Sicherstellung eines überregional abgestimmten Angebots an Hochschuleinrichtungen und Studienangeboten. 2Jede Hochschule stellt einen Entwicklungsplan auf und schreibt ihn in angemessenen Zeitabständen fort. 3Der Entwicklungsplan beschreibt die Vorstellungen der Hochschule zu ihrer strukturellen und fachlichen Entwicklung; er soll auf einer hochschulübergreifenden Abstimmung aufbauen. 4Der Entwicklungsplan ist vorbehaltlich der Zustimmung des Staatsministeriums Grundlage für die weitere Entwicklung der Hochschule.

(2) Das Staatsministerium kann für die Aufstellung und Fortschreibung der Entwicklungspläne Vorgaben festlegen, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag regelmäßig über die Hochschulentwicklungsplanung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).