Art. 77 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Art. 77 BayHO – Kassensicherheit
Wer Anordnungen im Sinn des Art. 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen, bei allgemeinen Regelungen und in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium.