Art. 70 BayHO - Zahlungen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Amtliche Abkürzung
- BayHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-1-F
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Staatsministerium oder die von ihm ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilt werden. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Benehmen mit dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen zulassen.