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Art. 40 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 4 – Öffentliche Fischereigenossenschaften

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 40 BayFiG – Liquidation

(1) 1Nach Auflösung der Genossenschaft hat die Liquidation stattzufinden. 2Sie erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung anderen Personen übertragen worden ist.

(2) Die Liquidatoren haben ihre Bestellung unter Angabe ihrer Personalien innerhalb einer Woche der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.