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Art. 28 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

II. Teil – Seilbahnen → 3. Abschnitt – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayESG – Anordnung der Einstellung und der Beseitigung

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde und technische Aufsichtsbehörde können die völlige oder teilweise Einstellung des Baus oder des Betriebs einer Seilbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann die völlige oder teilweise Beseitigung der Seilbahn anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen gebaut oder geändert wurde. Die Beseitigung soll angeordnet werden, wenn die Genehmigung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Das Gleiche gilt für Seilbahnen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn der Betrieb für dauernd eingestellt wird.

(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann Anordnungen nach den Absätzen 1 oder 2 erlassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.