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Art. 9 BayBGG
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBGG
Gliederungs-Nr.: 805-9-A
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayBGG – Benachteiligungsverbot

(1) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern mit Ausnahme der Staatsanwaltschaften, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bayerischen Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Träger öffentlicher Gewalt) fördern im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Art. 1 genannten Ziele und beachten diese bei der Planung von Maßnahmen. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, diese Ziele berücksichtigen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung gegenüber Menschen ohne Behinderung sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderung Rechnung zu tragen.

(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 darf Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen.

(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderung in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Zu Art. 9: Geändert durch G vom 24. 7. 2020 (GVBl S. 388).