Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 97 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Rechte der Beamten → c) – Besoldung, Versorgungsbezüge und sonstige Leistungen

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 97 BayBG – Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter (1)

(1) 1Werden durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten eines Beamten begangen werden, Gegenstände beschädigt oder zerstört, die dem Beamten, seinen Familienangehörigen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gehören, oder dem Beamten sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt, so kann der Dienstherr hierfür Ersatz leisten. 2Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn des Beamten als solchen gerichtet hat. 3Ansprüche auf Ersatzleistungen sind innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt des Schadens bei der Dienststelle oder der für die Entscheidung über die Ersatzleistung zuständigen Behörde schriftlich geltend zu machen.

(2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Staates die Pensionsbehörde (Art. 119 Abs. 1).

(3) 1Hat der Dienstherr des Beamten Ersatz geleistet, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 2Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).