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Art. 71 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 4 – Leistungsbezüge → Unterabschnitt 2 – Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnensowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 71 BayBesG – Besondere Leistungsbezüge

(1) 1Besondere Leistungsbezüge können für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden sollen, gewährt werden. 2Die Einwerbung von Drittmitteln im Hauptamt ist nur berücksichtigungsfähig, soweit nicht hierfür eine Forschungs- oder Lehrzulage nach Art. 57 Abs. 1 gewährt wird. 3Die Ergebnisse der Lehrevaluation nach Art. 7 Abs. 3 BayHIG können bei der Bewertung der besonderen Leistungen berücksichtigt werden.

(2) 1Besondere Leistungsbezüge werden als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben. 2Im Fall einer wiederholten Vergabe können besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. 3Bei unbefristeter Vergabe kann der besondere Leistungsbezug für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden. 4Bei Gewährung als Einmalzahlung findet keine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit nach Art. 6 statt.

(3) Art. 70 Abs. 3 Satz 1 gilt für die Leistungsbezüge im Sinn des Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.