Art. 7 BayBesG - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bibliographie
Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F
1Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. 2Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.