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Art. 59 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Nebenbezüge → Abschnitt 2 – Zuschläge

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 59 BayBesG – Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) 1Der Zuschlag nach Art. 7 Satz 2 beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre. 2Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

(2) 1Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach Art. 58 zusteht. 2Davon unberührt bleibt die Regelung des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2.