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Art. 100 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 100 BayBesG – Dienstordnungsmäßig Angestellte

(1) 1Die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, 414b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, für die dienstordnungsmäßig Angestellten den Rahmen des für die Beamten und Beamtinnen des Staates geltenden Besoldungsrechts, insbesondere das Besoldungsgefüge (Art. 2) und die Stellenobergrenzen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1), einzuhalten. 2Sonstige Leistungen sind nach den Grundsätzen der für die Beamten und Beamtinnen des staatlichen Bereichs geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) 1Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen der Träger der Unfallversicherung darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschreiten. 2Der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. 3Die Einstufung bis zur Höchstgrenze wird vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung festgelegt. 4Die Einstufung ist durch die Anwendung objektiver Bewertungskriterien zu begründen; dabei sind die Besonderheiten der Unfallversicherung der öffentlichen Hand zu berücksichtigen.

(3) Art. 14 Satz 3 gilt entsprechend.