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Art. 22 BayAbfG
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Abfallbeseitigungsanlagen → Abschnitt II – Beseitigung und Stilllegung von Deponien

Titel: Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-2-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayAbfG – Stillgelegte Deponien

(1) Die ehemaligen Betreiber von Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen. Sind Anordnungen gegen den ehemaligen Betreiber nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend, sollen sie gegen den Grundeigentümer gerichtet werden.

(2) Die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.