§ 5 BauVorlVO
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 2 – Vorzulegende Bauvorlagen
§ 5 BauVorlVO – Vorbescheid
Bei einem Antrag auf Vorbescheid sind diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.