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§ 36 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung → Zweiter Abschnitt – Gesellschaften

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 36 BauKaG NRW – Bestehende Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen

Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen. Sie sind in einem gesonderten Verzeichnis zu führen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).