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§ 11 BauKaG NRW
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

Titel: Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 11 BauKaG NRW – Hauptsatzungen

Die jeweilige Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    den Sitz der jeweiligen Baukammer,

  2. 2.

    die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der jeweiligen Baukammer ergeben,

  3. 3.

    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der jeweiligen Baukammer,

  4. 4.

    die Zusammensetzung des Vorstandes der jeweiligen Baukammer sowie die Wahl und die Abwahl seiner Mitglieder,

  5. 5.

    die Zusammensetzung der Ausschüsse der jeweiligen Baukammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abberufung von deren Mitgliedern,

  6. 6.

    die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der jeweiligen Baukammer und

  7. 7.

    die Form und die Art der Bekanntmachungen.