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§ 4 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Erster Abschnitt – Bildung und Zusammensetzung der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte

Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 01.12.2018
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

§ 4 BauGB-AV – Vertretung des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses

(1) 1Das vorsitzende Mitglied stellt seine Vertretung für den Fall sicher, dass es verhindert ist, seine Aufgaben wahrzunehmen. 2Das vorsitzende Mitglied kann über die Fälle der Verhinderung hinaus einzelne ihm obliegende Aufgaben auf eine ständige Vertreterin, einen ständigen Vertreter oder mehrere ständige Vertreterinnen und Vertreter zur verantwortlichen Wahrnehmung übertragen. 3Mit der Vertretung darf nur beauftragt werden, wer Mitglied des Gutachterausschusses ist. 4 § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt für die Vertreterin oder den Vertreter entsprechend. 5Die Vertretungsregelung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) 1Soweit und solange die Wahrnehmung der Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds nicht sichergestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde ein Mitglied des Gutachterausschusses mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)