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§ 3 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Erster Abschnitt – Bildung und Zusammensetzung der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte

Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 01.05.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

§ 3 BauGB-AV – Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses

(1) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde jeweils für die Dauer von fünf Jahren in ein Ehrenamt berufen. 2Ihre Wiederberufung ist zulässig. 3Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation berufen. 4Die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses werden von dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied berufen. 5Die Berufung eines weiteren Mitglieds des Gutachterausschusses, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) 1In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 hat der Magistrat der Stadt, für dessen Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, das ausschließliche Recht, das vorsitzende Mitglied vorzuschlagen. 2Die Mitglieder nach § 192 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches werden von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vorgeschlagen.

(3) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden bei ihrer Berufung zur Einhaltung ihrer Pflichten nach § 5 verpflichtet. 2Bei der Verpflichtung ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. 3Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der verpflichteten Person zu unterzeichnen ist. 4Die verpflichtete Person erhält eine Abschrift der Niederschrift.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)