§ 28 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 BauGB-AV – Übergangsvorschriften
Der nach § 1 Satz 1 Nr. 10 in der bis zum 30. April 2021 geltenden Fassung für den Bereich der Stadt Rüsselsheim am Main gebildete Gutachterausschuss wird mit Ablauf des 30. April 2021 aufgelöst; seine bestellten Mitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung jeweils als ehrenamtliches weiteres Mitglied des Gutachterausschusses nach § 1 Satz 1 Nr. 11 berufen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)