§ 26 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Städtebaurecht
§ 26 BauGB-AV – Widerspruchsverfahren bei der Umlegung und der vereinfachten Umlegung
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuches erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren geprüft worden ist.
(2) Die Vorschriften der §§ 58, 69 bis 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)