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§ 23 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Vierter Abschnitt – Verfahren der Gutachterausschüsse

Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 01.12.2018
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

§ 23 BauGB-AV – Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses

(1) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung von mindestens der Hälfte bis zur vollen Höhe des Honorars der Honorargruppe 6 für die Leistung der Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418). 2Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), wird für notwendige Reisen im Zusammenhang mit der Heranziehung als Mitglied des Gutachterausschusses gewährt. 3Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitglieder des Gutachterausschusses werden entsprechend entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen.

(2) Entschädigungspflichtig ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)