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§ 21 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Vierter Abschnitt – Verfahren der Gutachterausschüsse

Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 01.12.2018
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

§ 21 BauGB-AV – Beschlussfassung des Gutachterausschusses

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, berät und beschließt der Gutachterausschuss in nicht öffentlicher Sitzung. 2Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds können Beschäftigte der Geschäftsstelle an der Sitzung teilnehmen.

(2) 1Die Sitzung wird vom vorsitzenden Mitglied geleitet. 2Das Beratungsergebnis wird mit Stimmenmehrheit beschlossen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 4Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Gutachterausschusses widerspricht. 5Widerspricht ein Mitglied des Gutachterausschusses im Einzelfall dem schriftlichen oder elektronischen Verfahren, ist die Beschlussvorlage nach Abs. 1 Satz 1 zu beraten.

(3) 1Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. 2Das Protokoll muss Angaben enthalten über:

  1. 1.

    den Ort und den Tag der Sitzung,

  2. 2.

    die Namen der anwesenden Mitglieder des Gutachterausschusses,

  3. 3.

    die Namen der weiteren anwesenden Personen,

  4. 4.

    die behandelten Gegenstände der Sitzung und

  5. 5.

    die Ergebnisse der gefassten Beschlüsse.

3Satz 1 und 2 gelten für im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasste Beschlüsse entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)