Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Vierter Abschnitt – Verfahren der Gutachterausschüsse
§ 16 BauGB-AV – Zugang zur Kaufpreissammlung
(1) 1Der Zugang zu den Daten der Kaufpreissammlung steht den Gutachterausschüssen und der Zentralen Geschäftsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben zu. 2Andere Personen oder Stellen erhalten Auskünfte und Ausgaben aus der Kaufpreissammlung, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. 3Das berechtigte Interesse ist glaubhaft zu machen.
(2) 1Soweit es der Zweck, der das berechtigte Interesse begründet, nicht erfordert, werden Auskünfte und Ausgaben aus der Kaufpreissammlung so erteilt, dass die übermittelten Daten nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 2Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen Daten aus der Kaufpreissammlung nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Verfolgung die betreffenden Daten übermittelt wurden.
(3) Der Zugang zu den Daten der Kaufpreissammlung aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)