§ 10 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Zweiter Abschnitt – Aufgaben des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle
§ 10 BauGB-AV – Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden übertragen:
- 1.
in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 dem Magistrat der Stadt, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist und
- 2.
in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 11 bis 17 jeweils dem örtlich zuständigen Amt für Bodenmanagement.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)