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§ 10 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Zweiter Abschnitt – Aufgaben des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 25.09.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

§ 10 BauGB-AV – Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden übertragen:

  1. 1.

    in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 dem Magistrat der Stadt, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist und

  2. 2.

    in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 11 bis 17 jeweils dem örtlich zuständigen Amt für Bodenmanagement.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)